Neuanfang

Beschäftigungsbegleitendes Coaching

nach § 16i SGB II Teilhabegesetz und §16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

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Was sind die Voraussetzungen?

  • mindestens zweijährige Arbeitslosigkeit

Förderung:

  • im ersten Jahr 75% der Lohnkosten
  • im zweiten Jahr 50% der Lohnkosten
  • von den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre im ALG II – Bezug

Ausnahmen:

  • mindejährige Personen im Haushalt, dann fünfjähriger Leistungsbezug ausreichend
  • Schwerbehinderung (mind. 50%), dann ebenfalls fünfjähriger Leistungsbezug ausreichend

Förderung:

  • in den ersten beiden Jahren 100% der Lohnkosten
  • im dritten Jahr 90%
  • im vieren Jahr 80%
  • im fünften Jahr 70%

gemeinsam gestalten wir ihren neuanfang

  • Stabilisierung der (wieder-)entdeckten Ressourcen und der Stärken des Selbstbewusstseins.
  • Jobcoaching, um den Verbleib in der Beschäftigung zu unterstützen.
  • Individuelle Einzelgespräche, die zu Anfang der Beschäftigung mindestens alle zwei Wochen in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden.
  • Später werden die Gespräche der Situation angepasst.
  • Stabilisierung des zugewiesenen Arbeitsverhältnisses und die Begleitung erforderlicher Entwicklungsschritte.
  • Langfristig soll das dazu führen, dass die Teilnehmenden sich nach der Förderzeitraum gut in den ersten Arbeitsmarkt integrieren können und da auch bleiben.
  • Der Förderzeitraum für §16i SGB II Teilhabechancengesetz beträgt fünf Jahre.
  • Ebenso lange ist die Dauer des Coachinganspruchs.
  • Förderzeitraum und Coachinganspruch nach §16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen betragen zwei Jahre.

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